Gerfelder: „Keinerlei Kenntnis von Planung zu ‚Garagenpark‘ am Königsee“
Stellungnahme von Kai Gerfelder, Vertreter der Gemeinde Mainhausen beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, zur Berichterstattung im „Mainhäuser Blättchen“, Ausgabe Nr. 40 vom 10.10.2019
In der Ausgabe des Mainhäuser Blättchens Nr. 40 vom 10.10.2019 des Mainhäuser Herausgebers Bernd Handreke wird von der Planung der Firma HZ-Bau zu einem „Garagenpark“ am Westufer des Königssee Zellhausen berichtet. In der Berichterstattung wird von Bernd Handreke, der gleichzeitig die Funktion des Pressesprechers der Mainhäuser CDU bekleidet, unter anderem behauptet, Zitat: „In einem persönlichen Gespräch zwischen Ruth Disser, Kai Gerfelder und Jörg Friedrich, dem Geschäftsführer der HZ-Bau, wurden die Grundlagen zu geänderten Plänen des „Projektes Königsee“ geschaffen.“
Dazu stelle ich fest:
1. Von der Planung eines „Garagenparks“ am Westufer des Königsees habe ich bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Kenntnis.
2. In der Wahrnehmung meiner Funktion als gewählter Vertreter der Gemeinde Mainhausen beim Regionalverband FrankfurtRheinMain (zuständig für die Regionale Flächennutzungsplanung) habe ich im Jahr 2016 ff. - wie auch in anderen Fällen - an der Erörterung einer möglichen Wohnbebauung des Westufers des Königsees mit der Firma HZ Bau teilgenommen. Dies entspricht der mir durch Beschluss der Gemeindevertretung Mainhausen übertragenen Aufgabe beim Regionalverband FrankfurtRheinMain.
3. Im Rahmen dieser Gespräche wurden lediglich die Möglichkeiten zu Schaffung einer Wohnbebauung und die damit verbundenen notwendigen Änderungen des Regionalen Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Mainhausen diskutiert.
4. Nach Beratung eines Antrages der SPD-Fraktion in den Gremien der Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen mit dem Inhalt, die Entscheidung zu Gunsten einer Wohnbebauung auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Mainhausen (Vertreterbegehren) zu übertragen (siehe Anlage) hat die Firma HZ-Bau mitgeteilt, die Planung der Wohnbebauung am Westufer des Königsees nicht weiter zu verfolgen. Seit dieser Mitteilung haben keine weiteren Gespräche unter meiner Beteiligung stattgefunden.
5. Es liegt in diesem Zusammenhang auch kein Antrag auf Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes am westlichen Ufer des Königsees beim Regionalverband FrankfurtRheinMain vor.
6. Sollte die Firma HZ-Bau neue Planungen auf dem Westufer des Königsees vornehmen, muss sie sich im Rahmen des derzeit gültigen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1966 bewegen. Dieser sieht seither eine Teilfläche des Westufers als Gewerbefläche vor. Die Einhaltung der dort getroffenen Vorgaben, obliegt den zuständigen Behörden, auf deren Entscheidung ich keinerlei Einfluss habe.
Kai Gerfelder
-Vertreter der Gemeinde Mainhausen beim Regionalverband FrankfurtRheinMain-
Siehe auch Pressemitteilung der Gemeinde Mainhausen:
https://www.mainhausen.de/pressemeldungen/lagergebaeude-am-koenigsee-entspricht-seit-1966-gueltigem-bebauungsplan-1571220878/2019/10/16#blog3614
Anlage:
Antrag der SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung Mainhausen (BV 2016-0785); Bebauungsplan - Bereich westliches Seeufer, Ortsteil Zellhausen aus dem Jahr 2016
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
1.Die Entscheidung über die Bebauung des Westufers des Königsees in Zellhausen (Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan) wird im Rahmen eines Vertreterbegehrens nach § 8 b (1) HGO auf die Bürger der Gemeinde Mainhausen übertragen.
2. Der Gemeindevorstand wird gebeten, in Abstimmung mit dem Hessischen Städte- und Gemeindebund eine entsprechende abstimmungsfähige Fragestellung zu erarbeiten.
3. Die Gemeindevertretung als Gemeindeorgan gibt zum Vertreterbegehren keine Empfehlung für oder gegen eine etwaige Bebauung (Bebauungsplan) ab und verhält sich neutral.
4. Die Beteiligten (Vorhabenträger HZ-Bau, Angelsportverein,….) sowie evtl. zu beteiligende Behörden und Träger öffentlicher Belange erhalten im Rahmen einer Bürgerversammlung nach § 8 a HGO die Möglichkeit , ihre Position zum dem Vorhaben zu erläutern.
5. Die Gemeindevertretung erklärt die Absicht, die gestellte Frage in dem Sinne als entschieden zu betrachten, wie sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Entsprechend § 8 b (6) Satz 3 HGO soll bei Nichterreichen einer erforderlichen Mehrheit (Quorum) eine Abstimmung im Sinne der einfachen Mehrheit der Gemeindevertretung erfolgen.